Ausgangslage

Ausgangslage: eine sozial denkende Erbengemeinschaft

Gemäss den sehr sozialen, menschlichen Vorgaben der Erblasser verkaufte der Miterbe „A“ im schriftlichen Auf­trag der Erben­gemeinschaft eine Familien-Wohnliegenschaft mit grossem Umschwung an bester Lage weiterlesen…

Willkür der Gemeinde „R“

Vernunft ist auch nicht Sache der Gemeinde „R“ und darauf folgend bei den Aufsichts- und Gerichts-Instanzen!: Angefangen hatte es damit, dass eine fachlich inkom­petente Sekretärin der Gemeinde „R“ an irgend einen nicht-zuständigen einzelnen Erben am 18.7.2014 in einem simplen Brief schrieb, wonach mit einer Grundstückgewinnsteuer von 15’000.- zu rechnen sei und der steuerrelevante „Anfangswert vor zwanzig Jahren“ weiterlesen…

Ignoranz der Gemeinde „R“ und Aufsichtsinstanzen

Alle mit eingeschriebener Briefpost eingereichten Berichtigungen, Be­schwer­den und Dar­legung der effektiven Fakten (mit Belegen) wurden von der fehlbaren Gemeinde ignoriert und unterschlagen. Die Aufsichts­instanzen und in der Folge auch die Gerichte schrieben in sturer Ignoranz der Fakten, der Belege und der Wahrheit einfach immer wieder simpel die Falschaussagen der Vorinstanzen ab ! ; eine Rechts­verweigerung weiterlesen…

Steuereingabe vom 10.10.2017

Die korrekte Steuereingabe erfolgte am 10.10.2017 mitsamt einer gemäss Art.220 StG fachkundigen Gebäude­schatzung des steuerrelevanten „Anfangwertes vor zwanzig Jahren“. Diese korrekte Steuereingabe wurde im Nach­­gang von der fehlbaren Gemeinde „R“ auch nie bestritten. Im Gegenteil, weiterlesen…

Klare Rechtslage:

Eigentlich ist damit die Sachlage sowie auch die Rechtslage eindeutig und klar. Damit besteht eine schriftliche Einigkeit beider Verfahrensparteien über die steuerrelevanten Zahlen. Die Steuerämter, kanto­nalen Auf­sicht­sämter sowie auch die Gerichte! sind damit verfassungsmässig zwingend verpflichtet, bei weiterlesen…

Die Absicht der fehlbaren Aufsichtsinstanzen und Gericht ist offensichtlich:

Die fehlbaren Aufsichtsinstanzen und Gerichte versuchen mit Willkür, Ignoranz, Rechtsverweigerungen, mit mut­willigen Beschimpfungen und Diskreditierungen von „A“ und mit gezielten Falschbeurkundungen zu ver­meiden, ihren verfassungs­mässigen Verpflichtungen weiterlesen…

bild ausgangslage

Kachelofen im Wohnraum des Verkaufsobjektes.

Kommentar

Steuergesetz:

Art. 219 Abs.1 StG: „Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzdauer ist die letzte Handänderung.“

Art. 220 Abs.2 StG:  „Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstückes vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.“

Art. 222  StG:  „Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbes.“

Strafgesetz, Amtsmissbrauch:

Art.312 StGB: „Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“