Verwaltungen

WillkĂŒr und Korruption von Verwaltungen

Die Verwaltungen von Gemeinden, Kantonen und Bund beschĂ€ftigen ein riesige, unĂŒbersichtliche Anzahl von Staatsbediensteten, frĂŒher „Beamte“ genannt. Auch wenn die meisten von ihnen eine gewissenhafte Arbeit ver­richten, gibt es leider eine grosse Anzahl von ihnen, die ihre Machtbefugnisse und ihren Wissensvorsprung schamlos ausnutzen. Insbesondere im Finanzbereich (Steuern), im Controlling und im Gerichtswesen ist die kriminelle Energie leider sehr gross. weiterlesen…

Chaos in der Gemeinde „R“

Am Anfang war ein simpler Brief einer inkompetenten GemeindesekretÀrin:
In der Gemeindeverwaltung „R“ herrschen chaotische ZustĂ€nde: AnfĂ€nglich hatte eine inkompetente SekretĂ€rin der Gemeinde „R“ am 18.7.2014, bereits ein Jahr VOR dem Verkauf einer Liegenschaft, „aus-dem-hohlen-Bauch-heraus“ in einem simplen Brief weiterlesen…

Korruption beim Bezirksrat Winterthur und dessen SekretÀr R C.

Es ist aktenkundig und vom SekretĂ€r R.C. des Bezirksrates schriftlich zugegeben, dass er mehrfach mit der anderen Verfahrenspartei telefoniert, Dokumente und Akten sowie eine Stellungnahme eingefordert hatte. Die Zustellung dieser Parteiakten (Duplik/Replik) oder eine Akteneinsicht hatte der rechtmissbrĂ€uchlich handelnde SekretĂ€r R.C. des Bezirksrates an „A“ verweigert. Diese Rechtsverweigerungen erfolgten nicht etwa irrtĂŒmlich oder versehentlich, sondern vorsĂ€tzlich, denn sowohl der BezirksratssekretĂ€r wie auch die (damalige) BezirksratsprĂ€sidentin K.E. wurden dreimal (!) sowohl per eMail wie auch mit eingeschriebener Briefpost zur Zusendung der Parteiakten aufgefordert. Schweigen. weiterlesen…

AmtsmissbrÀuche beim Kt.Steueramt

Nach einer undurchsichtigen und willkĂŒrlichen Irrfahrt ĂŒber diverse Umwege erreichte im Sommer 2018 das kantonale Steueramt die Beschwerde von „A“ vom 15.September 2017. Diese Beschwerde wurde wie eine heisse Kartoffel rund ein Jahr lang von einem Juristen den nĂ€chsten weitergeschoben, von Amt zu Amt weitergereicht. weiterlesen…

Annahmeverweigerung sowie Rechtsverhinderung der zĂŒrcher Staatskanzlei zusammen mit Konsul U.H. der mexikanischen Botschaft

Der rechtmissbrĂ€uchlich handelnde „Amtsjurist“ P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei versuchte mit aller Juristen-WĂŒrgerei und verfassungswidrigen „hintenherum“-Intrigen, die Person „A“ in der Fristenwahrung aktiv zu verhindern. Konkret hatte dieser „Amtsjurist“ P.H. der ZĂŒrcher Staatskanzlei weiterlesen…

zĂŒrcher Staatsanwaltschaft, eine Rechtsverhinderungsinstitution

Die ZĂŒrcher Staatsanwaltschaften mĂŒssen in der RealitĂ€t als Rechtsverhinderungs-Institutionen bezeichnet werden, wenn es sich um Interessen von „Juristen-Berufskollegen“ und von Verwaltungen handelt. weiterlesen…

ErmÀchtigungsverfahren ZweiklassenJustiz

Bei Strafanzeigen gegen Staatsbedienstete mĂŒssen die Staatsanwaltschaften untertĂ€nigst bei einer ErmĂ€chtigungs­behörde anfrage, ob sie eine Untersuchung der begangenen Straftaten aufnehmen dĂŒrfen. weiterlesen…

Postgeheimnis

Art.312ter  1.Abs  StGB

Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, […], eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ein schwerwiegender Amtsmissbrauch (Art.312 StGB), eine Verletzung des Postgeheimnisses gemÀss Art.13 und Art.36 Absatz 4 BV (Schutz der PrivatsphÀre, Grundrechte), sowie gemÀss Art.179 StGB, ein Offizialdelikt.

Formelle Rechtsverweigerung

GemĂ€ss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amts­handlung nicht aus­zufĂŒhren oder zu verzögern, mit unrichtigen An­gaben zu behindern oder zu verweigern oder mit ĂŒber­spitzen Anforde­run­gen und sachlich nicht gerecht­fertigten formellen Erfordernissen oder termin­lichen HĂŒrden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweige­rung stellt eine unzureichende PrĂŒfung des Rechts­begehrens, eine unvoll­stĂ€ndige Fest­stellung, PrĂŒfung und Wieder­gabe des rechtserheblichen Sach­verhaltes durch eine Gerichts- oder Ver­waltungs­­behörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.

Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:

In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundes­gericht am 10.Mai 2007 eine ZĂŒrcher Gerichtsinstanz scharf gerĂŒgt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der An­spruch der Verfahrenspartei, in alle fĂŒr den Ent­scheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu Ă€us­sern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusse­rungs­recht zu eingegan­ge­nen Stellungs­­nahmen bzw. Vernehm­lassun­gen der ĂŒbrigen Verfah­rensparteien, unteren Instanzen und weite­ren Stel­len abzu­schneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur ĂŒber den Ein­gang dieser Eingaben zu orien­­tieren, sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben“.

Dazu der deut­liche Kommentar der Publikations­stelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis lĂ€ngst bekannt ist, bzw. be­kannt sein mĂŒsste, wird sie immer wieder ver­letzt. Wieso eigentlich? Nimmt man (in ZĂŒrich) die Recht­spre­chung aus Lau­sanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?“

Strafgesetz, Amtsmissbrauch:

Art.312 StGB: „Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmĂ€ssigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufĂŒgen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Strafanzeigen, Offizialdelikte:

StraftatbestĂ€nde und Verstösse(s) gegen das Strafgesetz (StGB) –wie vorliegend– sind Offizialdelikte. Offizial­delikte mĂŒssen zwingend „von Amtes wegen“ unverzĂŒglich einer Untersuchung zugefĂŒhrt werden. Dabei hat die unabhĂ€n­gige (!) Untersuchungsbehörde alle relevanten Fakten zu suchen und anzu­wenden. Das Untersuchungs­verfahren muss gemĂ€ss Art.3, Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes sowie verfassungsgemĂ€ss zwingend von einer unab­hĂ€ngigen, unvoreinge­nommenen Untersuchungsinstanz durchgefĂŒhrt und einer unabhĂ€ngigen Strafver­folgung zugefĂŒhrt werden. Involvierte Gerichte und Verwaltungsstellen als selbst rechtmissbrĂ€uchlich handeln­de Institutionen erfĂŒllen diese UnabhĂ€ngigkeits­voraus­setzung nicht (Art.2, 5, 29, 30 und 35 BV, Art.6 ERMK).

Das Bundesgericht hat selbst in einem Leiturteil festgehalten, dass „aufgrund des Grundsatzes der Rechtsan­wen­dung von Amtes wegen, eine entscheidende Behörde die auf den rechtserheblichen Sachverhalt zutref­fenden Sach­verhalt zutreffenden Gesetzesbestimmungen zu suchen und anzuwenden hat“. Die dies­bezĂŒg­lichen Kommentare (Alfred Kölz etc.) sind klar.

Bei Offizialdelikten ist der Staat (kt. ZĂŒrich) KlĂ€ger, und nicht der Anzeigeerstatter. Der Gesetzgeber hat dies aus­drĂŒcklich festgehalten, um dem Anzeigeerstatter einen Opferschutz zu gewĂ€hren und ihn vor Repressalien, Nötigungen, Terror und Verleumdungen durch die Beanzeigten und durch den Staat zu schĂŒtzen. Es ist zudem ausdrĂŒck­lich NICHT gestattet, den Namen des Anzeigeerstatter in irgendeinem SchriftstĂŒck zu erwĂ€hnen noch weitere Angabe zu machen, die einen RĂŒckschluss auf den Anzeigeerstatter zulassen.

Bestechung  (z.B. Friedensrichter der Gemeinde „R“):

Art. 322ter  StGB  „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Zusammen­hang mit dessen amtlicher TĂ€tigkeit fĂŒr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Art. 322quater StGB:  „Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, […] im Zusammenhang mit seiner amtlichen TĂ€tigkeit fĂŒr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung fĂŒr sich oder einen Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil fordert, sich versprechen lĂ€sst oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Korruption  (BegĂŒnstigung, VorteilsgewĂ€hrung, Vetternwirtschaft)

Art. 322quinquies StGB:   „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die Amts­fĂŒhrung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewĂ€hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Korruption  (Vorteilsannahme, Vetternwirtschaft)

Art. 322sexies StGB  „Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, […] im Hinblick auf die AmtsfĂŒhrung fĂŒr sich oder einen Dritten einen nicht gebĂŒhrenden Vorteil fordert, sich versprechen lĂ€sst oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

ErmÀchtigungsbehörde:

GrundsĂ€tzlich hat sich eine „ErmĂ€chtigungsbehörde“ NICHT zum Sachverhalt zu Ă€ussern. Sie hat sich nur „summarisch“ zu Ă€ussern, ob bereits ein geringer (!) Anfangsverdacht vorliegt, der „begangene Amtsmiss­brĂ€uche und Straftaten vermuten“ lĂ€sst. Ist dies zutreffend, ist die ErmĂ€chtigung zu einer Strafuntersuchung zwingend zu erteilen.

Ein aktuelles Bundesgericht-Leiturteil vom 15.12.2017 spricht dabei in ihren ErwĂ€gungen Klartext: „Es ist da­her zwangslĂ€ufig, dass die ErmĂ€chtigung bereits bei einer geringen Wahrscheinlichkeit einer straf­recht­lichen Verantwortung erteilt werden muss“.  Und weiter: „[…] es genĂŒgt bereits eine geringe Wahr­scheinlichkeit fĂŒr strafbares Verhalten, um die ErmĂ€chtigungserteilung auszulösen“.

Der Kommentar von Riedo/Fiolka, a.a.O.Art.7 besagt weiter: „im Zweifel ist die ErmĂ€chtigung zu erteilen“.

Diese beiden Kommentatoren Riedo/Fiolka Ă€ussern sich [zu Recht] mit dem schwerwiegend verfassungs­widrigen Zustand einer Zweiklassen-Justiz: „die Regelung [ErmĂ€chtigungsverfahren] ist rechtspolitisch verfehlt, mit dem Rechts­­­­gleich­­stellungsgebot [der Bundesverfassung] kaum vereinbar und ohnehin nicht prozessökonomisch.“