Bundesgericht

Zweiklassen-Willkür-Justiz auch am Bundesgericht

Es müssen im Zusammenhang mit dem fehlbaren Bundesgericht (HG.Seiler, L.Kneubühler, Ch.Kiss, N.vonWerth, G.Pfäffli, U.Meyer) mit seinen gezielten Verleumdungen und Diskreditierungen der Person „A“ , einerseits die fehlbaren Richter und andererseits weiterlesen…

Geheim-Justiz

Um sich für seinen rechtmissbräuchlichen, ohne Rechtsbasis klammheimlich erlassenen willkürlichen Phantom-Entscheid irgendwie nachträglich eine Legitimation zurechtbasteln zu wollen, weiterlesen…

Geheim-Justiz auch bei Bundesrichter HG.Seiler:

Um sein klarerweise schwerwiegend verfassungsmissbräuchliches Verhalten irgendwie rechtfertigen zu versuchen, nahmen der fehlbare Zürcher Verwaltungsrichter R.F. am 8.August 2019 heimlich „hintenherum“ mit seinem „Juristen-Berufskollegen“ in Lausanne Kontakt auf. weiterlesen…

Die verfassungswidrige Geheimjustiz des Bundesgerichtes konkret im Detail:

Aus „hellem heiterem Himmel“ erhielt „A“ —einmal mehr— mitten in den Gerichtsferien(!) ein als „Urteil“ bezeichnetes Papier (datiert vom 14.August 2019) des Bundesrichter HG.Seiler und seinem Schreiber Kocher. Dieses Papier verletzt elementarste Verfahrensvorgaben und formelle Rechtserfordernisse und ist bereits aus diesen Gründen verfassungswidrig und nichtig: weiterlesen…

Auch inhaltlich ist das Phantom-Papier des Bundesrichter HG.Seiler weit entfernt jeglicher Wahrheit:

Die Falschbeurkundungen und mutwillige Unterschlagungen des Bundesgerichtes:
Das Papier des fehlbaren HG.Seiler des Bundesgerichtes ist –einmal mehr– übersäht mit Unterstellungen, Falschaussagen sowie der Unterschlagung (!) aller wesentlichen Fakten und der Wahrheit! weiterlesen…

Ein paar Stichworte zu weiteren Amtsmissbräuchen und der Korruption am Bundesgericht:

Rein verwaltungsinternes Administrativverfahren:
Das Bundesgericht (wie auch am 5.4.2019 die Bundesanwaltschaft; Michael Lauber) versandten (mehrfach) in einem rein verwaltungsinternen Administrativverfahren (Ermächtigungsverfahren für eine Strafuntersuchung von Offizialdelikten von Verwaltungspersonen) ihre Papiere direkt an die beanzeigten Personen, obwohl diese verfassungsgemäss NICHT verfahrensbeteiligte Personen sind und NICHT informiert werden dürfen. weiterlesen…

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Amtsmissbrauch:

Art.312 StGB: Mitglieder einer Behörde [auch Gerichte] oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Korruption   (Begünstigung, Vorteilsgewährung, Vetternwirtschaft)

Art.322 StGB des Strafrechtes regelt die Korruption, u.a.:

Art. 322quinquies StGB:  „Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, […] im Hinblick auf die Amts­führung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Dies trifft exakt auf die schweizerische Gerichtsbarkeit zu, wenn sie ihre „Juristen-Berufskollegen“ vor einer Unter­suchung ihrer begangenen Amtsmissbräuche und Straftaten verschont, die Wahrheit unterschlägt, die Fakten vertuscht und die aktenkundigen Straftaten von „Juristen-Berufskollegen“ „unter-den-Tisch-wischt“.

Aufsichtsinstanzen über das Bundesgericht:

Politische Aufsichtsinstanz, Auftraggeber und Wahlbehörde des Bundesgerichtes ist die vereinigte Bundesver­sammlung. Sie übt eine Aufsicht aus, ob das Bundesgericht verfassungsgemäss funktioniert. Eine rechtliche Auf­sichtsfunktion (Verfahrensfragen) über das Bundesgericht obliegt der Bundesanwaltschaft (M.Lauber). Einen Verfassungsgerichtshof als oberste gerichtliche Instanz kennt die Schweiz nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassbourg übt eine inhaltliche Aufsicht über die Rechtmässigkeit der ergangenen Urteile des Bundesgerichtes aus und orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Schweiz ist schon mehrfach vom EGMR verurteilt worden.

Akteneinsichtsrecht, Rechtliches Gehör:

In einem elementaren Leitentscheid hatte das Bundes­gericht am 10.Mai 2007 eine (z)Zürcher Gerichtsinstanz scharf gerügt: „Aus Art.29 Abs.2 BV ergibt sich der An­spruch der Verfahrenspartei, in alle für den Ent­scheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äus­sern. Den Gerichten ist es NICHT gestattet, einer Partei das Äusse­rungs­recht zu eingegan­ge­nen Stellungs­­nahmen bzw. Vernehm­lassun­gen der übri­gen Verfah­rensparteien, unteren Instanzen und weite­ren Stel­len abzu­schneiden. Die Partei ist vom Ge­richt nicht nur über den Ein­gang dieser Eingaben zu orien­­tieren, sie muss ausserdem die Mög­lich­keit zur Replik haben“.

Dazu der deut­liche Kommentar der Publikations­stelle des Bundes: „Obwohl diese Praxis längst bekannt ist, bzw. be­kannt sein müsste, wird sie immer wieder ver­letzt. Wieso eigentlich? Nimmt man [in Zürich] die Recht­spre­chung aus Lau­sanne nicht zur Kenntnis oder hofft man einfach, der Betroffene kenne sie nicht?

Rechtsverweigerung:

Gemäss einem weiteren BGE-Leitentscheid liegt unter folgenden Aspekten eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn (Zitat): „Eine for­melle Rechtsverweigerung kann auch darin bestehen, eine erforderliche Amts­handlung nicht aus­zuführen oder zu verzögern, mit unrichtigen An­gaben zu behindern oder zu verweigern oder mit über­spitzen An­forde­run­gen und sachlich nicht gerecht­fertigten formellen Erfordernissen oder termin­lichen Hürden zu erschweren oder zu verunmöglichen. Eine weitere Form der Rechtsverweigerung stellt eine unzurei­chen­de Prüfung des Rechts­begehrens, eine unvoll­ständige Fest­stellung, Prüfung und Wieder­gabe des rechts­erheblichen Sach­verhaltes durch eine Gerichts- oder Ver­waltungs­­behörde dar“. Und weiter: „Formelle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) liegt auch vor, wenn eine rechtsungleiche Bewertung erfolgt“.

Dazu gehört selbstredend auch, wenn ein angeblicher „Entscheid“ (z.B. des fehlbaren Zürcher Obergerichtes) den betroffenen Verfahrensparteien gar nicht zugestellt wird, die Akteneinsicht verweigert und ihnen damit eine Stellung­nahme in böswilliger Absicht vorent­halten; eine verfassungswidrige Geheimjustiz des fehlbaren Zürcher und übergeordneten Gerichtsbarkeit !

Korruption   (Vorteilsannahme, Vetternwirtschaft)

Art. 322sexies StGB  „Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, […] im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Betrug, Gehilfenschaft:

u.a.Art.146, Abs.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Abs.2 Handelt der Täter gewerbsmässig (Beamte, Bedienstete, Staatsangestellte und Richter), so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art.151 StGB   Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat­sachen [vorliegende Falschbeurkundungen] arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art.25 StGB   Gehilfenschaft/Mittäterschaft:  Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder [als der Haupttäter] bestraft.

Staatshaftungsgesetz:

Art.6, Abs.1 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes:  „Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Art.6, Abs.3 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes: „Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beamten“.

Dies ist vorliegend der Fall, wenn Richter/innen vorsätzlich und wider besseren Wissens die Wahrheit unter­schlägt, die elementaren Verfahrensgrundsätze vorsätzlich missachtet und mutwillig eine Falschbeur­kundung vornimmt.

Art.11 des Zürcher Staatshaftungsgesetzes: „Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

Beschimpfungen, Verleumdungen und Diskreditierungen durch das fehlbare Zürcher Verwaltungsgericht, u.a. vom 19.4.2018.